Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation hat eine Qualitätsoffensive für österreichische Werbeagenturen ins Leben gerufen. Die Initiative 'Certified Austrian Advertising Agency' startete mit 1.1.2000.
Auf Initiative der Fachgruppe Steiermark hat der Fachverband Werbung und Marktkommunikation ein Modell zur freiwilligen Zertifizierung von Werbeagenturen geschaffen, das besonders qualifizierten Unternehmern einen besseren Marktauftritt ermöglicht und potentiellen Kunden eine Hilfestellung zur Marktorientierung zur Hand gibt.
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Voraussetzung zur CAAA-Zertifizierung
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Mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis *) (Mitarbeit in leitender Funktion in einem gewerblichen Werbeunternehmen)
Aufrechte Gewerbeberechtigung 'Werbeagentur'
Nachweis der fachlichen, betriebswirtschaftlich- organisatorischen und rechtlichen Kenntnisse *)
a) Bei Gewerbe-Anmeldung vor dem 1. Juli 1997: abgelegte Befähigungsprüfung Werbeagentur oder Werbeberater und Werbungsvermittler
b) Falls die Gewerbe-Anmeldung vor dem 1. Juli 1997 ohne Befähigungsprüfung erfolgt ist, sowie bei Gewerbeanmeldung ab 1. Juli 1997:
abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaft oder
abgeschlossenes Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
Fachlehrgang für Marktkommunikation an der Werbeakademie Wien oder
Universitätslehrgang für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien oder
Fachhochschul-Studiengang für Kommunikationswirtschaft, Wien oder
Lehrgang Werbung und Marktkommunikation in den WIFIS oder
Diplomlehrgang Werbeconsultant, Didactica Akademie Wien
Anerkennung besonderer Eignung des Zertifizierungswerbers durch die Fachgruppe (lange Berufspraxis, Reputation u.ä.)
Kenntnis und Anerkennung folgender Standesregeln: *)
Selbstbeschränkungskodex des Österreichischen Werberates
Internationale Ethische Richtlinien für Öffentlichkeitsarbeit (Code d'Athenes)
Richtlinien für Werbung der Internationalen Handelskammer
Einhaltung des Prinzips der Entgeltlichkeit von Präsentationen
*) Die Voraussetzungen 1, 3 und 4 sind vom Einzelunternehmer selbst zu erfüllen, bei Personen- und Kapitalgesellschaften auch vom gewerberechtlichen und/oder handelsrechtlichen Geschäftsführer.